Der Rekurs gegen die Verfügung des Obmannes des Arbeitsgerichtes ist somit zulässig und es ist darauf einzutreten. 3. Die Ausführungen zum Eintreten haben ergeben, dass der Obmann die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu bejahen hat, wenn der Kläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht und eine vorläufige Prüfung nicht ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehrere Kriterien angeführt, die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechen. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat in der Verfügung vom 12. April 1978 seine Auffassung, es handle sich um einen Arbeitsvertrag, sorgfältig begründet.