Wird die Überprüfung in diesem Sinne eingeschränkt, entsteht aus einer Verfügung des Obmannes, worin die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht wird, für das Arbeitsgericht keine unangebrachte Bindung. Die Auslegung von § 16 AGG, die sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergibt und wonach der Obmann auf Einrede hin auch eine Verfügung zu erlassen hat, wenn er die Zuständigkeit bejaht, und dagegen der Rekurs zulässig ist, führt somit zu einem durchaus angemessenen Ergebnis, An dieser Auslegung ist deshalb festzuhalten. Der Rekurs gegen die Verfügung des Obmannes des Arbeitsgerichtes ist somit zulässig und es ist darauf einzutreten.