Im gleichen Sinn kommt es für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes darauf an, ob der Kläger nach dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht. Die Darstellung des Klägers wäre nur dann nicht massgebend, wenn bereits eine vorläufige Prüfung ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann. Wird die Überprüfung in diesem Sinne eingeschränkt, entsteht aus einer Verfügung des Obmannes, worin die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht wird, für das Arbeitsgericht keine unangebrachte Bindung.