gerade darüber ist ja im Prozess zu entscheiden. Nicht massgebend für die Zuständigkeit wäre die Darstellung des Anspruches in der Klage nur dann, wenn der Kläger in der Absicht, den ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten zu umgehen, dem Anspruch eine Form gegeben hätte, die sich mit seiner wahren Natur nicht vertrüge (BGE 66 II 184). Im gleichen Sinn kommt es für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes darauf an, ob der Kläger nach dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht.