Eine solche umfassende Prüfungspflicht ergibt sich jedoch aus § 16 AGG nicht. Nach Doktrin und Gerichtspraxis ist dort, wo sich die sachliche Zuständigkeit nach der Natur des streitigen Anspruches richtet, der Anspruch massgebend, wie er vom Kläger geltend gemacht wird (Leuch, Kommentar zur ZPO BE, N 1 zu Art. 142, N 1a zu Art. 1, N vor Art. 2 und N vor Art. 20, BGE 66 II 179).Darauf, ob der Anspruch auch begründet ist, kommt es nicht an; gerade darüber ist ja im Prozess zu entscheiden.