Ob hier ein für den Arbeitsvertrag charakteristisches Unterordnungsverhältnis bestand, könnte wohl nur durch die Einvernahme des poliers und der Parteien abgeklärt werden. e) Die geschilderten unbefriedigenden Konsequenzen ergeben sich dann, wenn der Obmann zur Beurteilung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu prüfen hat, ob der Kläger zu Recht einen Anspruch aus Arbeitsvertrag geltend macht. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ergibt sich jedoch aus § 16 AGG nicht.