Gerade im vorliegenden Fall wären weitere Abklärungen angebracht. So begründen der Obmann und der Kläger das Bestehen eines Arbeitsvertrags-Verhältnisses unter anderem damit, dass ein Polier der Beklagten dem Kläger und seinen Kollegen für die Ausführung der Arbeiten konkrete Anweisungen erteilt habe, während die Beklagte behauptet, es habe sich nur um technische Hinweise über die Gestaltung des Werkes gehandelt. Ob hier ein für den Arbeitsvertrag charakteristisches Unterordnungsverhältnis bestand, könnte wohl nur durch die Einvernahme des poliers und der Parteien abgeklärt werden.