Bei einem solchen Vorgehen wird nämlich mit der Beurteilung der Zuständigkeit weitgehend auch über den materiellen Anspruch entschieden. In casu hätte eine solche Bejahung der Zuständigkeit offenbar zur Folge, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls bejahen und damit die Ansprüche auf Ferienlohn und 13. Monatslohn grundsätzlich zusprechen müsste. Der Obmann und im Rekursfall das Obergericht müssten bei einer solchen Beurteilung der Zuständigkeit die Tatsachen, die für die Annahme eines Arbeitsvertrages von Bedeutung sind, vollständig feststellen. Gerade im vorliegenden Fall wären weitere Abklärungen angebracht.