Das könnte insbesondere in Frage kommen, wenn sie zu praktisch unbefriedigenden Konsequenzen führte. Solche Konsequenzen treten in der Tat ein, wenn der Obmann, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit entscheidet, ob der Kläger zu Recht einen Anspruch aus Arbeitsvertrag geltend macht oder ob es sich um ein anderes Vertragsverhältnis handelt, zu dessen Beurteilung das Arbeitsgericht sachlich nicht zuständig ist. Bei einem solchen Vorgehen wird nämlich mit der Beurteilung der Zuständigkeit weitgehend auch über den materiellen Anspruch entschieden.