d) Die Auslegung nach dem Wortlaut und dem entstehungsgeschichtlichen Sinn ergibt demnach, dass der Rekurs sowohl gegen eine die Zuständigkeit verneinende als auch gegen eine sie bejahende Verfügung des Obmannes möglich ist, Es ist nun zu prüfen, ob objektive Gründe ein Abweichen von dieser Auslegung gebieten. Das könnte insbesondere in Frage kommen, wenn sie zu praktisch unbefriedigenden Konsequenzen führte.