Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass ursprünglich nur bei der Verneinung der Zuständigkeit, also beim Verschluss des Forums, eine rekursfähige Verfügung vorgesehen war, dass dann aber auf Grund von Einwendungen im Vernehmlassungsverfahren die gegenteilige Lösung gewählt wurde, wonach auch bei Bejahung der Zuständigkeit der Rekurs möglich ist. Dass in der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat diese Änderung nicht zum Ausdruck kommt, ist nicht von entscheidender Bedeutung. d)