In der Botschaft des Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde zu diesen Bestimmungen lediglich ausgeführt, dass der Obmann unverzüglich zu prüfen hat, ob die hängige Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes fällt. Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass ursprünglich nur bei der Verneinung der Zuständigkeit, also beim Verschluss des Forums, eine rekursfähige Verfügung vorgesehen war, dass dann aber auf Grund von Einwendungen im Vernehmlassungsverfahren die gegenteilige Lösung gewählt wurde, wonach auch bei Bejahung der Zuständigkeit der Rekurs möglich ist.