Bei den Beratungen im Kantonsrat vom 24. Januar 1973 wurde hingegen das Marginale, das im Entwurf "prüfung der Zuständigkeit" gelautet hatte, in "Vermittlungsverhandlung" geändert, da diese Formulierung dem Inhalt des Artikels besser entspreche. In der Botschaft des Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde zu diesen Bestimmungen lediglich ausgeführt, dass der Obmann unverzüglich zu prüfen hat, ob die hängige Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes fällt.