Gegen diese schriftliche Verfügung des Obmanns steht dem Kläger der Rekurs an das Obergericht zu (§ 16 AGG). " In der kantonsrätlichen Kommission und im Kantonsrat selbst gab es zum Inhalt der Absätze 2 und 3 von § 16 keine Bemerkungen. Bei den Beratungen im Kantonsrat vom 24. Januar 1973 wurde hingegen das Marginale, das im Entwurf "prüfung der Zuständigkeit" gelautet hatte, in "Vermittlungsverhandlung" geändert, da diese Formulierung dem Inhalt des Artikels besser entspreche.