Der neue Entwurf des Justiz-Departementes vom 12. Juli 1972 und der Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat enthielten die Absätze 2 und 3 in dieser geänderten Fassung. Der Bericht des Regierungsrates vom 25. August 1972 war auf Seite 22 hingegen immer noch so formuliert, wie wenn § 16 nicht geändert worden wäre. Wie im Bericht zum ersten Entwurf des Justiz-Departementes wurde nämlich dazu folgendes ausgeführt: "Hält jedoch der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig, so tritt er auf die Klage nicht ein. Gegen diese schriftliche Verfügung des Obmanns steht dem Kläger der Rekurs an das Obergericht zu (§ 16 AGG). "