beide Parteien sollten verlangen können, dass über die Zuständigkeit vorfrageweise entschieden werde. Der Gesetzesredaktor, Oberrichter Dr. Otto Furrer, hielt in seinen Bemerkungen zu den Vernehmlassungen diese Einwendungen für begründet und trug ihnen mit folgender Änderung Rechnung: "Der letzte Satz von Absatz 2 des § 16 wird Absatz 3 mit folgender Formulierung: Gegen seine Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig." Der neue Entwurf des Justiz-Departementes vom 12. Juli 1972 und der Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat enthielten die Absätze 2 und 3 in dieser geänderten Fassung.