Gegen diese Verfügung ist der Rekurs des Klägers an das Obergericht zulässig." In den Vernehmlassungen zum Entwurf befassten sich das Obergericht und der Solothurnische Juristenverein mit § 16 Abs. 2. Das Obergericht warf die Frage auf, wie es sei, wenn sich der Richter trotz Einrede für zuständig hält. Der Solothurnische Juristenverein beantragte die Ergänzung, dass auch eine Verfügung des Obmannes, womit er die Zuständigkeit bejaht, durch Rekurs angefochten werden kann; beide Parteien sollten verlangen können, dass über die Zuständigkeit vorfrageweise entschieden werde.