Auch die Formulierung, dass gegen "seine" Verfügung Rekurs eingereicht werden kann, lässt schliessen, dass darunter nicht nur eine verneinende, sondern auch eine bejahende Verfügung zu verstehen ist. Zum gleichen Ergebnis führen die Gesetzesmaterialien. Im Entwurf des Justiz-Departementes vom April 1972 wies § 16 zwei Absätze auf. Der erste Absatz lautete im Wesentlichen gleich wie die jetzt geltende Bestimmung. Absatz zwei hatte folgenden Wortlaut: "Erachtet der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig, so tritt er auf die Klage nicht ein. Gegen diese Verfügung ist der Rekurs des Klägers an das Obergericht zulässig."