Aus dem Wortlaut von § 16 und besonders aus der Stellung von Abs. 3 ist eher zu schliessen, dass der Obmann, wenn die Zuständigkeitsfrage bereits im Vermittlungsverfahren aufgeworfen wird, auch eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und dass dagegen Rekurs eingereicht werden kann. Sollte ein Rekurs nur gegen die in Abs. 2 erwähnte Verfügung möglich sein, wäre die Bestimmung über den Rekurs nicht als besonderer Absatz, sondern als zweiter Satz von Abs. 2 aufgeführt worden. Auch die Formulierung, dass gegen "seine" Verfügung Rekurs eingereicht werden kann, lässt schliessen, dass darunter nicht nur eine verneinende, sondern auch eine bejahende Verfügung zu verstehen ist.