Deschenaux, Einleitungstitel, in: Schweizerisches Privatrecht II 85).Bei dieser objektivhistorischen Methode sind die Gesetzesmaterialien ein wichtiges Element bei der Ermittlung des entstehungszeitlich-objektiven Sinnes der Norm (Meier-Hayoz N 216), auch wenn bei ihr im Gegensatz zur subjektiv-historischen Methode der Wille des tatsächlichen Gesetzgebers nicht verbindlich ist. c) Aus dem Wortlaut von § 16 und besonders aus der Stellung von Abs. 3 ist eher zu schliessen, dass der Obmann, wenn die Zuständigkeitsfrage bereits im Vermittlungsverfahren aufgeworfen wird, auch eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und dass dagegen Rekurs eingereicht werden kann.