ff.).Von diesem Sinn weicht er nur ab, wenn ernsthafte objektive Gründe dies gebieten (Meier-Hayoz, a.a.O. N 154 ff; Deschenaux, Einleitungstitel, in: Schweizerisches Privatrecht II 85).Bei dieser objektivhistorischen Methode sind die Gesetzesmaterialien ein wichtiges Element bei der Ermittlung des entstehungszeitlich-objektiven Sinnes der Norm (Meier-Hayoz N 216), auch wenn bei ihr im Gegensatz zur subjektiv-historischen Methode der Wille des tatsächlichen Gesetzgebers nicht verbindlich ist. c)