Er hat also zunächst sprachliche Erwägungen anzustellen. Dabei bleibt er aber nicht stehen, sondern schreitet zur Auslegung (Tuor/Schnyder, ZGB, 9. Aufl. S. 35).Ziel der Auslegung ist der objektive Sinn des Gesetzes. Dabei hat der Richter zunächst den Sinn der Norm zu ermitteln, der sich aus der Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entstehungsgeschichte ergibt (Meier-Hayoz, Komm. zu Art. 1 ZGB N 151 und 210 ff.).Von diesem Sinn weicht er nur ab, wenn ernsthafte objektive Gründe dies gebieten (Meier-Hayoz, a.a.