§ 16 Abs. 2 enthält insofern eine Besonderheit, als der Obmann, der hier als Instruktionsrichter amtet, auf die Klage nicht eintritt, wenn er das Arbeitsgericht als unzuständig erachtet. Fraglich ist hingegen, ob er, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, darüber ebenfalls eine Verfügung zu treffen oder den Entscheid dem Arbeitsgericht zu überlassen hat. Gesetzgebungspolitisch sind beide Lösungen denkbar. Es ist nun zu untersuchen, welche Lösung sich aus § 16 ergibt. Diese Bestimmung bedarf der Auslegung. b) Der Richter hat bei der Rechtsanwendung vom Wortlaut der Norm auszugehen. Er hat also zunächst sprachliche Erwägungen anzustellen.