Mit der Vorladung sind dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers schriftlich mitzuteilen. Die Vermittlungsverhandlung soll innert 5 Tagen stattfinden. 2 Erachtet der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig tritt er auf die Klage nicht ein. 3 Gegen seine Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig." Normalerweise entscheidet das Gericht, das in der Sache zuständig ist, auch über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit über das Eintreten. § 16 Abs. 2 enthält insofern eine Besonderheit, als der Obmann, der hier als Instruktionsrichter amtet, auf die Klage nicht eintritt, wenn er das Arbeitsgericht als unzuständig erachtet.