Es ist zunächst zu prüfen, ob der Obmann des Arbeitsgerichtes, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, überhaupt eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und ob gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel des Rekurses gegeben ist, Nur wenn dies der Fall ist, kann auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden. § 16 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973 bestimmt folgendes: "1 Hält der Obmann das Arbeitsgericht für zuständig, lässt er unverzüglich die parteien, unter Androhung der Folgen des Ausbleibens, zur Vermittlungsverhandlung vorladen. Mit der Vorladung sind dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers schriftlich mitzuteilen.