- Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. 2. a) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Obmann des Arbeitsgerichtes, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, überhaupt eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und ob gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel des Rekurses gegeben ist, Nur wenn dies der Fall ist, kann auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden.