Es handle sich deshalb nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Auftrag oder Werkvertrag. Der Obmann erliess hierauf am 12. April 1978 eine Verfügung, in der er feststellte: "Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist gegeben".Er eröffnet gleichzeitig, dass gegen diese Verfügung der Rekurs ans Obergericht gegeben sei. In der Begründung der Verfügung untersuchte der Obmann das Verhältnis zwischen den Parteien und kam zum Ergebnis, dass es sich um ein Arbeitsvertrags-Verhältnis handle, weshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben sei. - Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. 2. a)