Er führte mit fünf Kollegen für sie Schalungs- und andere Maurerarbeiten aus. In der Folge klagte er gegen die Firma beim Arbeitsgericht Dorneck-Thierstein und machte eine Forderung aus Arbeitsvertrag von Fr. 3993.85 nebst Zins geltend. An der Vermittlungsverhandlung vor dem Obmann des Arbeitsgerichtes erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit. Sie machte geltend, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unterakkordant tätig gewesen. Es handle sich deshalb nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Auftrag oder Werkvertrag.