SOG 1978 Nr. 9 § 16 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu bejahen, wenn - Einhaltung der Streitwertgrenze vorbehalten - der Kläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht und eine vorläufige Prüfung das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht ausschliesst. Auch gegen die Bejahung der Zuständigkeit ist der Rekurs zulässig. 1. Der Kläger W. O. war in der Zeit vom Juni 1976 bis Februar 1977 für die Beklagte, die Bauunternehmung XY tätig. Er führte mit fünf Kollegen für sie Schalungs- und andere Maurerarbeiten aus.