{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-9_1978-07-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127378&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f21aa135b60ebba3195a704b7e1fd9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.07.1978 ZZ.1978.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht, sachliche Zuständgkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:54", "Checksum": "3469385518eb9b7ce71faaa032696ae5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.07.1978 ZZ.1978.9\nRegeste:\nArbeitsgericht, sachliche Zuständgkeit\n\n\ne) Die geschilderten unbefriedigenden Konsequenzen ergeben sich dann, wenn der Obmann zur Beurteilung der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu prüfen hat, ob der Kläger zu Recht einen Anspruch aus Arbeitsvertrag geltend macht. Eine solche umfassende Prüfungspflicht ergibt sich jedoch aus § 16 AGG nicht. Nach Doktrin und Gerichtspraxis ist dort, wo sich die sachliche Zuständigkeit nach der Natur des streitigen Anspruches richtet, der Anspruch massgebend, wie er vom Kläger geltend gemacht wird (Leuch, Kommentar zur ZPO BE, N 1 zu Art. 142, N 1a zu Art. 1, N vor Art. 2 und N vor Art. 20, BGE 66 II 179).Darauf, ob der Anspruch auch begründet ist, kommt es nicht an; gerade darüber ist ja im Prozess zu entscheiden. Nicht massgebend für die Zuständigkeit wäre die Darstellung des Anspruches in der Klage nur dann, wenn der Kläger in der Absicht, den ordentlichen Gerichtsstand des Beklagten zu umgehen, dem Anspruch eine Form gegeben hätte, die sich mit seiner wahren Natur nicht vertrüge (BGE 66 II 184). Im gleichen Sinn kommt es für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes darauf an, ob der Kläger nach dem Rechtsbegehren in Verbindung mit der Begründung eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht. Die Darstellung des Klägers wäre nur dann nicht massgebend, wenn bereits eine vorläufige Prüfung ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann. Wird die Überprüfung in diesem Sinne eingeschränkt, entsteht aus einer Verfügung des Obmannes, worin die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht wird, für das Arbeitsgericht keine unangebrachte Bindung. Die Auslegung von § 16 AGG, die sich aus dem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien ergibt und wonach der Obmann auf Einrede hin auch eine Verfügung zu erlassen hat, wenn er die Zuständigkeit bejaht, und dagegen der Rekurs zulässig ist, führt somit zu einem durchaus angemessenen Ergebnis, An dieser Auslegung ist deshalb festzuhalten. Der Rekurs gegen die Verfügung des Obmannes des Arbeitsgerichtes ist somit zulässig und es ist darauf einzutreten.\n3. Die Ausführungen zum Eintreten haben ergeben, dass der Obmann die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu bejahen hat, wenn der Kläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht und eine vorläufige Prüfung nicht ergibt, dass es sich offensichtlich nicht um einen Arbeitsvertrag handeln kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehrere Kriterien angeführt, die für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages sprechen. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat in der Verfügung vom 12. April 1978 seine Auffassung, es handle sich um einen Arbeitsvertrag, sorgfältig begründet. Daraus ergibt sich zumindest, dass die Annahme, es liege ein Arbeitsvertrag vor, nicht offensichtlich unhaltbar ist, Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist demnach zu bejahen. Sie ergibt sich jedoch nicht aus der Begründung des Obmannes, wonach ein Arbeitsvertrag vorliegen würde, sondern nur daraus, dass eine vorläufige Prüfung das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht ausschliesst. Der Rekurs, mit dem erreicht werden will, dass das Arbeitsgericht als unzuständig erklärt wird, erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Mit der Abweisung ist jedoch nicht die Auffassung des Obmannes bestätigt, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handle. Über diese Frage wird das Arbeitsgericht auf Grund weiterer Abklärungen zu entscheiden haben.\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. Juli 1978"}