{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-9_1978-07-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127378&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f21aa135b60ebba3195a704b7e1fd9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.07.1978 ZZ.1978.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht, sachliche Zuständgkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:54", "Checksum": "3469385518eb9b7ce71faaa032696ae5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.07.1978 ZZ.1978.9\nRegeste:\nArbeitsgericht, sachliche Zuständgkeit\n\n\nc) Aus dem Wortlaut von § 16 und besonders aus der Stellung von Abs. 3 ist eher zu schliessen, dass der Obmann, wenn die Zuständigkeitsfrage bereits im Vermittlungsverfahren aufgeworfen wird, auch eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und dass dagegen Rekurs eingereicht werden kann. Sollte ein Rekurs nur gegen die in Abs. 2 erwähnte Verfügung möglich sein, wäre die Bestimmung über den Rekurs nicht als besonderer Absatz, sondern als zweiter Satz von Abs. 2 aufgeführt worden. Auch die Formulierung, dass gegen \"seine\" Verfügung Rekurs eingereicht werden kann, lässt schliessen, dass darunter nicht nur eine verneinende, sondern auch eine bejahende Verfügung zu verstehen ist. Zum gleichen Ergebnis führen die Gesetzesmaterialien. Im Entwurf des Justiz-Departementes vom April 1972 wies § 16 zwei Absätze auf. Der erste Absatz lautete im Wesentlichen gleich wie die jetzt geltende Bestimmung. Absatz zwei hatte folgenden Wortlaut: \"Erachtet der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig, so tritt er auf die Klage nicht ein. Gegen diese Verfügung ist der Rekurs des Klägers an das Obergericht zulässig.\" In den Vernehmlassungen zum Entwurf befassten sich das Obergericht und der Solothurnische Juristenverein mit § 16 Abs. 2. Das Obergericht warf die Frage auf, wie es sei, wenn sich der Richter trotz Einrede für zuständig hält. Der Solothurnische Juristenverein beantragte die Ergänzung, dass auch eine Verfügung des Obmannes, womit er die Zuständigkeit bejaht, durch Rekurs angefochten werden kann; beide Parteien sollten verlangen können, dass über die Zuständigkeit vorfrageweise entschieden werde. Der Gesetzesredaktor, Oberrichter Dr. Otto Furrer, hielt in seinen Bemerkungen zu den Vernehmlassungen diese Einwendungen für begründet und trug ihnen mit folgender Änderung Rechnung: \"Der letzte Satz von Absatz 2 des § 16 wird Absatz 3 mit folgender Formulierung: Gegen seine Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.\" Der neue Entwurf des Justiz-Departementes vom 12. Juli 1972 und der Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat enthielten die Absätze 2 und 3 in dieser geänderten Fassung. Der Bericht des Regierungsrates vom 25. August 1972 war auf Seite 22 hingegen immer noch so formuliert, wie wenn § 16 nicht geändert worden wäre. Wie im Bericht zum ersten Entwurf des Justiz-Departementes wurde nämlich dazu folgendes ausgeführt: \"Hält jedoch der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig, so tritt er auf die Klage nicht ein. Gegen diese schriftliche Verfügung des Obmanns steht dem Kläger der Rekurs an das Obergericht zu (§ 16 AGG). \" In der kantonsrätlichen Kommission und im Kantonsrat selbst gab es zum Inhalt der Absätze 2 und 3 von § 16 keine Bemerkungen. Bei den Beratungen im Kantonsrat vom 24. Januar 1973 wurde hingegen das Marginale, das im Entwurf \"prüfung der Zuständigkeit\" gelautet hatte, in \"Vermittlungsverhandlung\" geändert, da diese Formulierung dem Inhalt des Artikels besser entspreche. In der Botschaft des Regierungsrates zur Volksabstimmung vom 20. Mai 1973 wurde zu diesen Bestimmungen lediglich ausgeführt, dass der Obmann unverzüglich zu prüfen hat, ob die hängige Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes fällt. Aus diesen Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass ursprünglich nur bei der Verneinung der Zuständigkeit, also beim Verschluss des Forums, eine rekursfähige Verfügung vorgesehen war, dass dann aber auf Grund von Einwendungen im Vernehmlassungsverfahren die gegenteilige Lösung gewählt wurde, wonach auch bei Bejahung der Zuständigkeit der Rekurs möglich ist. Dass in der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat diese Änderung nicht zum Ausdruck kommt, ist nicht von entscheidender Bedeutung.\nd) Die Auslegung nach dem Wortlaut und dem entstehungsgeschichtlichen Sinn ergibt demnach, dass der Rekurs sowohl gegen eine die Zuständigkeit verneinende als auch gegen eine sie bejahende Verfügung des Obmannes möglich ist, Es ist nun zu prüfen, ob objektive Gründe ein Abweichen von dieser Auslegung gebieten. Das könnte insbesondere in Frage kommen, wenn sie zu praktisch unbefriedigenden Konsequenzen führte. Solche Konsequenzen treten in der Tat ein, wenn der Obmann, wie das im vorliegenden Fall geschehen ist, zur Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit entscheidet, ob der Kläger zu Recht einen Anspruch aus Arbeitsvertrag geltend macht oder ob es sich um ein anderes Vertragsverhältnis handelt, zu dessen Beurteilung das Arbeitsgericht sachlich nicht zuständig ist. Bei einem solchen Vorgehen wird nämlich mit der Beurteilung der Zuständigkeit weitgehend auch über den materiellen Anspruch entschieden. In casu hätte eine solche Bejahung der Zuständigkeit offenbar zur Folge, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ebenfalls bejahen und damit die Ansprüche auf Ferienlohn und 13. Monatslohn grundsätzlich zusprechen müsste. Der Obmann und im Rekursfall das Obergericht müssten bei einer solchen Beurteilung der Zuständigkeit die Tatsachen, die für die Annahme eines Arbeitsvertrages von Bedeutung sind, vollständig feststellen. Gerade im vorliegenden Fall wären weitere Abklärungen angebracht. So begründen der Obmann und der Kläger das Bestehen eines Arbeitsvertrags-Verhältnisses unter anderem damit, dass ein Polier der Beklagten dem Kläger und seinen Kollegen für die Ausführung der Arbeiten konkrete Anweisungen erteilt habe, während die Beklagte behauptet, es habe sich nur um technische Hinweise über die Gestaltung des Werkes gehandelt. Ob hier ein für den Arbeitsvertrag charakteristisches Unterordnungsverhältnis bestand, könnte wohl nur durch die Einvernahme des poliers und der Parteien abgeklärt werden."}