{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1978-07-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1978-9_1978-07-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127378&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2f21aa135b60ebba3195a704b7e1fd9f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1978.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.07.1978 ZZ.1978.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht, sachliche Zuständgkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:54", "Checksum": "3469385518eb9b7ce71faaa032696ae5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 21.07.1978 ZZ.1978.9\nRegeste:\nArbeitsgericht, sachliche Zuständgkeit\n\nSOG 1978 Nr. 9\n§ 16 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Der Obmann des Arbeitsgerichtes hat die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu bejahen, wenn - Einhaltung der Streitwertgrenze vorbehalten - der Kläger eine Forderung aus Arbeitsvertrag geltend macht und eine vorläufige Prüfung das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht ausschliesst. Auch gegen die Bejahung der Zuständigkeit ist der Rekurs zulässig.\n1. Der Kläger W. O. war in der Zeit vom Juni 1976 bis Februar 1977 für die Beklagte, die Bauunternehmung XY tätig. Er führte mit fünf Kollegen für sie Schalungs- und andere Maurerarbeiten aus. In der Folge klagte er gegen die Firma beim Arbeitsgericht Dorneck-Thierstein und machte eine Forderung aus Arbeitsvertrag von Fr. 3993.85 nebst Zins geltend. An der Vermittlungsverhandlung vor dem Obmann des Arbeitsgerichtes erhob die Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit. Sie machte geltend, der Kläger sei nicht als Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unterakkordant tätig gewesen. Es handle sich deshalb nicht um einen Arbeitsvertrag, sondern um einen Auftrag oder Werkvertrag. Der Obmann erliess hierauf am 12. April 1978 eine Verfügung, in der er feststellte: \"Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist gegeben\".Er eröffnet gleichzeitig, dass gegen diese Verfügung der Rekurs ans Obergericht gegeben sei. In der Begründung der Verfügung untersuchte der Obmann das Verhältnis zwischen den Parteien und kam zum Ergebnis, dass es sich um ein Arbeitsvertrags-Verhältnis handle, weshalb die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben sei. - Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Rekurs mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei.\n2. a) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Obmann des Arbeitsgerichtes, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, überhaupt eine die Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat und ob gegen eine solche Verfügung das Rechtsmittel des Rekurses gegeben ist, Nur wenn dies der Fall ist, kann auf den vorliegenden Rekurs eingetreten werden. § 16 des Gesetzes über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973 bestimmt folgendes:\n\"1 Hält der Obmann das Arbeitsgericht für zuständig, lässt er unverzüglich die parteien, unter Androhung der Folgen des Ausbleibens, zur Vermittlungsverhandlung vorladen. Mit der Vorladung sind dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers schriftlich mitzuteilen. Die Vermittlungsverhandlung soll innert 5 Tagen stattfinden.\n2 Erachtet der Obmann das angerufene Gericht als unzuständig tritt er auf die Klage nicht ein.\n3 Gegen seine Verfügung ist der Rekurs an das Obergericht zulässig.\"\nNormalerweise entscheidet das Gericht, das in der Sache zuständig ist, auch über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit über das Eintreten. § 16 Abs. 2 enthält insofern eine Besonderheit, als der Obmann, der hier als Instruktionsrichter amtet, auf die Klage nicht eintritt, wenn er das Arbeitsgericht als unzuständig erachtet. Fraglich ist hingegen, ob er, wenn er die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bejaht, darüber ebenfalls eine Verfügung zu treffen oder den Entscheid dem Arbeitsgericht zu überlassen hat. Gesetzgebungspolitisch sind beide Lösungen denkbar. Es ist nun zu untersuchen, welche Lösung sich aus § 16 ergibt. Diese Bestimmung bedarf der Auslegung.\nb) Der Richter hat bei der Rechtsanwendung vom Wortlaut der Norm auszugehen. Er hat also zunächst sprachliche Erwägungen anzustellen. Dabei bleibt er aber nicht stehen, sondern schreitet zur Auslegung (Tuor/Schnyder, ZGB, 9. Aufl. S. 35).Ziel der Auslegung ist der objektive Sinn des Gesetzes. Dabei hat der Richter zunächst den Sinn der Norm zu ermitteln, der sich aus der Beachtung der ganzen historischen Verwurzelung und der Entstehungsgeschichte ergibt (Meier-Hayoz, Komm. zu Art. 1 ZGB N 151 und 210 ff.).Von diesem Sinn weicht er nur ab, wenn ernsthafte objektive Gründe dies gebieten (Meier-Hayoz, a.a.O. N 154 ff; Deschenaux, Einleitungstitel, in: Schweizerisches Privatrecht II 85).Bei dieser objektivhistorischen Methode sind die Gesetzesmaterialien ein wichtiges Element bei der Ermittlung des entstehungszeitlich-objektiven Sinnes der Norm (Meier-Hayoz N 216), auch wenn bei ihr im Gegensatz zur subjektiv-historischen Methode der Wille des tatsächlichen Gesetzgebers nicht verbindlich ist."}