Aus diesem Grund lässt die Zivilprozessordnung neue Behauptungen und Beweismittel während des ganzen Verfahrens vor der ersten Instanz (§ 143) und, sofern die Rechtsmittelinstanz freie Kognitionsbefugnis hat, in der Regel auch im Rechtsmittelverfahren zu (§ 296 für die Appellation und § 303 für den Rekurs im summarischen Verfahren). Daraus ist zu folgern, dass im Rechtsmittelverfahren Noven zulässig sind, wenn die Rechtsmittelinstanz freie Kognitionsbefugnis hat und die Prozessordnung nichts anderes bestimmt. Die Kognitionsbefugnis des Obergerichtes ist im Rekursverfahren unbeschränkt (§ 300 Abs. 2 ZPO).Der Kostenentscheid gehört nicht zu den prozessleitenden Verfügungen.