Anders verhält es sich bei allen andern Rekursen. Hier geht es um Verfügungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen können. Ein Grund für den Ausschluss von Noven besteht nicht. Bei der Hauptkategorie, nämlich den Rekursen im summarischen Verfahren, sind Noven ausdrücklich zugelassen (§ 303).Rekursfähige Verfügungen, die weder zu den prozessleitenden noch zu denen des summarischen Verfahrens gehören, stehen diesen bedeutend näher als jenen. Es rechtfertigt sich deshalb, neue Behauptungen und Beweismittel bei allen Rekursen zuzulassen, die sich nicht gegen prozessleitende Verfügungen richten. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man von der Zielsetzung der Zivilprozessordnung ausgeht.