Nach der Stellung und dem Sinn will § 303 ZPO die Zulässigkeit neuer Behauptungen und Beweismittel nur für die beiden in § 300 Abs. 1 genannten Rekursarten regeln, nämlich sie bei Rekursen im summarischen Verfahren bejahen und bei solchen gegen prozessleitende Verfügungen verneinen. Die Nichtzulassung von Noven ist bei Rekursen gegen prozessleitende Verfügungen von der Sache her begründet. Hier soll die Rechtsmittelinstanz von den Behauptungen und Beweismitteln ausgehen, die dem Vorderrichter vorlagen. Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können vom Richter, der sie erlassen hat, wieder geändert werden. Anders verhält es sich bei allen andern Rekursen.