1967 Nr. 16 geht offenbar davon aus, dass es nur die in § 300 Abs. 1 ZPO erwähnten Rekurse gebe, nämlich solche gegen Verfügungen im summarischen Verfahren und solche gegen prozessleitende Verfügungen. Die Zivilprozessordnung erwähnt jedoch noch verschiedene Rekursmöglichkeiten, die weder der einen noch der andern Kategorie zugeordnet werden können, so in den §§ 32, 105, 175, 176, 183, 230 und 323 ZPO. Nach der Stellung und dem Sinn will § 303 ZPO die Zulässigkeit neuer Behauptungen und Beweismittel nur für die beiden in § 300 Abs. 1 genannten Rekursarten regeln, nämlich sie bei Rekursen im summarischen Verfahren bejahen und bei solchen gegen prozessleitende Verfügungen verneinen.