b geht es um Rekurse gegen prozessleitende Verfügungen. Zu diesen Verfügungen wurden im erwähnten Entscheid auch Verfügungen nach § 230 ZPO (Massregeln für die Dauer des Prozesses nach Art. 145 ZGB) gezählt. Die Praxis, dass bei Rekursen gegen Verfügungen nach Art. 145 ZGB keine neuen Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, ist vom Obergericht inzwischen aufgegeben worden, ebenso die Auffassung, dass es sich hier um prozessleitende Verfügungen handle. Entscheid RB 1967 Nr. 16 geht offenbar davon aus, dass es nur die in § 300 Abs. 1 ZPO erwähnten Rekurse gebe, nämlich solche gegen Verfügungen im summarischen Verfahren und solche gegen prozessleitende Verfügungen.