Das Obergericht untersuchte vorab die Frage, ob im Kostenrekursverfahren neue Anbringen zulässig sind, und führte darüber folgendes aus: Nach§ 303 ZPO können bei Rekursen im summarischen Verfahren neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. Daraus könnte durch Umkehrschluss gefolgert werden, dass das bei andern Rekursen nicht der Fall sei. Auf einer solchen beruht offensichtlich der Entscheid des Obergerichtes RB 1967 Nr. 16, wo ausgeführt wird, neue Behauptungen und Beweismittel seien nur bei Rekursen im summarischen Verfahren, nicht hingegen bei Rekursen nach § 300 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig. Bei § 300 Abs. 1 lit. b geht es um Rekurse gegen prozessleitende Verfügungen.