SOG 1978 Nr. 8 § 305 ZPO. Bei allen Rekursen, die sich nicht gegen prozessleitende Verfügungen richten, sind neue Behauptungen und Beweismittel zulässig; so im Besonderen auch bei den Kostenrekursen nach § 105 ZPO. In einem Kostenrekursverfahren nach § 105 ZPO reichte der Rekurrent ein neues Beweismittel ein, und beide Parteien brachten auch neue Behauptungen vor. Das Obergericht untersuchte vorab die Frage, ob im Kostenrekursverfahren neue Anbringen zulässig sind, und führte darüber folgendes aus: Nach§ 303 ZPO können bei Rekursen im summarischen Verfahren neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden.