Was hier von der Rechtskraft der einstweiligen Verfügungen gesagt wird, muss logischerweise auch von den Verfügungen gelten, mit denen Gesuche um Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werden. Es besteht kein Grund, die Frage der materiellen Rechtskraft hier anders zu sehen. Wer ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, das formell rechtskräftig abgewiesen worden ist, erneuern will, kann dies nur dann, "wenn sich die Umstände geändert haben". Wenn er das Gesuch mit dem gleichen Sachverhalt wie das erste Mal begründet, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (res iudicata). Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. März 1978