Das bedeutet, dass die einstweilige Verfügung grundsätzlich materielle Rechtskraft erlangt. allerdings unter dem Vorbehalt einer Neubeurteilung auf Grund veränderter Verhältnisse (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1970, S. 239, mit Hinweis auf § 331 bernische ZPO, welche Bestimmung in Bezug auf die Abänderbarkeit einstweiliger Verfügungen im Wesentlichen der solothurnischen Regelung gleichkommt). Was hier von der Rechtskraft der einstweiligen Verfügungen gesagt wird, muss logischerweise auch von den Verfügungen gelten, mit denen Gesuche um Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werden.