SOG 1978 Nr. 7 § 263 ZPO. Zur Frage der materiellen Rechtskraft einstweiliger Verfügungen. Ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung, das abgewiesen worden ist, kann nur dann erneuert werden, wenn neue Verhältnisse geltend gemacht werden. Aus § 263 ZPO ergibt sich, dass eine einstweilige Verfügung im Sinne von § 255 ZPO nicht beliebig abänderbar ist, sondern nur, "wenn sich die Umstände geändert haben". Das bedeutet, dass die einstweilige Verfügung grundsätzlich materielle Rechtskraft erlangt.