Bundesrates zum Vorgänger der Haager Konvention von 1954, dem Haager Abkommen vom 14. Dezember 1896/22. Mai 1897, BBl 1898 II, 770: "Über (.....) den Inhalt des Armenrechts, soweit nicht die Bundeskompetenz begründet ist, entscheidet die kantonale Gesetzgebung.").Dieses gibt - wie erwähnt - der Partei, welche der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig wird, keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Reisekosten. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 25. April 1978