20 Abs. 1 der Konvention wird nämlich nur festgehalten, die Angehörigen der Vertragsstaaten seien "unter denselben Bedingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht" zuzulassen "wie die Angehörigen des Staates, in denen die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht wird".Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass in der Schweiz Angehörigen der Bundesrepublik Deutschland das Armenrecht in dem Umfange gewährt werden muss, wie dies ihr Heimatstaat tut, dass also - wie dies die Rekurrentin unter Berufung auf Baumbach/Lauterbach, ZPO, N 2B zu § 115, dartut - auch Reisekosten zu entrichten sind. Massgebend bleibt im vorliegenden Falle das Zivilprozessrecht des Kantons Solothurn (vgl. Botschaft des