42).Auch der bundesrechtliche ("subsidiäre") Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst lediglich die Befreiung von der Pflicht zur Sicherstellung oder Hinterlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung vor Beginn des Prozesses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Saladin, Das Verfassungsprinzip der Fairness, in "Erhaltung und Entfaltung des Rechts in der Rechtssprechung des Schweizerischen Bundesgerichts", 50, und dort zitierte Judikatur). Auch der Hinweis auf das Haager Abkommen vom 1. März 1954 hilft der Rekurrentin nicht.