Nach dem Zürcher Recht kann "die Partei selbst für ihre persönlichen Umtriebe keine Entschädigung aus der Gerichtskasse beanspruchen" (Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, N 3 i. f. zu § 89. unter Hinweis auf SJZ 39, S. 83 Nr. 42).Auch