Einen Anspruch der mittellosen Partei auf Reiseauslagenersatz scheinen auch die anderen kantonalen Zivilprozessordnungen nicht zu kennen. So zählt Leuch, die ZPO des Kantons Bern, 3. A., N 6 zu Art. 78, als Beispiele für die "Auslagen", die der Staat der armengenössigen Partei vorschiesst (Art. 78 Abs. 5 Berner-ZPO), Porti, Kosten der notwendigen Publikation, der Rechtshilfe, etc. auf, nicht jedoch Reisekosten. Nach dem Zürcher Recht kann "die Partei selbst für ihre persönlichen Umtriebe keine Entschädigung aus der Gerichtskasse beanspruchen" (Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, N 3 i. f. zu § 89. unter Hinweis auf SJZ 39, S. 83 Nr.