Das Armenrecht der hier massgebenden solothurnischen Zivilprozessordnung erfasst einen solchen Anspruch nicht, wie schon aus dem Wortlaut von § 109 Abs. 1 ZPO hervorgeht. Nach dieser Bestimmung umfasst die unentgeltliche Rechtspflege - soweit sie in vollem Umfange gewährt wird - die Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten, von der Kosten. vorschusspflicht und der Sicherheitsleistung, sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Einen Anspruch der mittellosen Partei auf Reiseauslagenersatz scheinen auch die anderen kantonalen Zivilprozessordnungen nicht zu kennen.