Das Obergericht konnte auf den Rekurs formell nicht eintreten, bestätigte aber doch die Richtigkeit des Standpunktes des Amtsgerichtspräsidenten und zwar mit der folgenden Darlegung: Der Gerichtspräsident hat der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Deshalb glaubt sie einen Anspruch gegenüber dem Staat auf Vergütung der ihr entstandenen Reisekosten geltend machen zu können. Sie geht darin jedoch fehl. Das Armenrecht der hier massgebenden solothurnischen Zivilprozessordnung erfasst einen solchen Anspruch nicht, wie schon aus dem Wortlaut von § 109 Abs. 1 ZPO hervorgeht.