SOG 1978 Nr. 6 § 109 Abs. 1 ZPO. Die Partei, die der unentgeltlichen Rechtspflege teilhaftig ist, hat keinen Anspruch auf Begleichung der Reisekosten. In einer Ehescheidungssache hatten die Parteien zum Erlass die Beweisführung persönlich zu erscheinen. Die Beklagte, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, verlangte den Ersatz der Reisekosten Regensburg-Olten. Der Amtsgerichtspräsident wies das Begehren ab. Die Beklagte erhob Rekurs. Das Obergericht konnte auf den Rekurs formell nicht eintreten, bestätigte aber doch die Richtigkeit des Standpunktes des Amtsgerichtspräsidenten und zwar mit der folgenden Darlegung: